Vereinssatzung

Satzung der Aikido Vereinigung Berlin e.V.


§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein trägt den Namen „Aikido Vereinigung Berlin e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und 2020 ist ein Rumpfjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kampfkünste und der Jugendarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der
▪ Unterrichtung, dem regelmäßigen Training und der Förderung der Kampfkunst Aikido, sowie verwandter Disziplinen, wie Zen Meditation, Qigong, Tai Chi und Yoga, der motorischen Arbeit mit Senioren, Alexander-Technik, Massage und Atemtherapie, Selbstverteidigung für Kinder und Erwachsene u.a..
▪ Beschäftigung, Ausbildung und Fortbildung von Übungsleitern in den benannten Disziplinen
▪ Ausrichtung von nationalen und internationalen Aikido Seminaren zum Zwecke der Fortbildung, der Persönlichkeitsentwicklung und der freundschaftlichen internationalen Begegnung
▪ Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in den benannten Disziplinen
▪ Förderung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen durch spezielle Trainingsangebote
▪ Kooperation mit anderen Aikido Schulen und Verbänden


§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen die unter (4) genannten.
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche Aufwandsentscheidung trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt Beschäftigte anzustellen.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand des Vereins, sowie vorzugsweise über das Formular auf der Vereinshomepage gestellt werden. Der Antrag nicht voll geschäftsfähiger Personen bedarf der vorherigen Zustimmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
▪ durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
▪ durch Austritt,
▪ durch Ausschluss,
▪ durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


(1) Die Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht zahlt, ruht die Mitgliedschaft beginnend mit 1. Tag des Folgemonats nach dem Fälligkeitstermin. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins und kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, sobald das Mitglied alle ausstehenden Beiträge beglichen hat


§ 6 Organe des Vereins


(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden/ der Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail verlangt.
(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Der / die Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung der / dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie wird von dem / der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem/einer seiner/ihrer Vertreter / innen geleitet. Der Vorsitzende kann auch auf der Mitgliederversammlung eine/n Vertreter*in bestimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden in §11 geregelt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.
(6) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
(8) Der Vorstand entscheidet darüber, ob eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung per Video-Telefonie ermöglicht wird.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für
▪ Wahl des Vorstands
▪ Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder*innen
▪ Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
▪ Entlastung des Vorstands
▪ Änderung der Satzung
▪ Auflösung des Vereins
▪ Festlegung der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise
▪ Festlegung von Aufwandsentschädigungen
▪ Bildung von Arbeitsgruppen
▪ Planung ehrenamtlicher Arbeitseinsätze
▪ Beratungen und Vorschläge zum laufenden Training, der Nutzung von Trainingsräumen, der Beschäftigung von Übungsleiter*innen und Honorarkräften, zum kommunikativen Auftritt des Vereins und der Veranstaltung von Seminaren


§ 9 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden. Dem/der Schatzmeister*in und dem/der Schriftführer*in. Der/die Schatzmeister*in und der/die Schriftführer*in üben zugleich das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden aus. Weitere Vizevorsitzende, maximal drei, können hinzu gewählt werden. Der /die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
(2) Der Vorstand wird auf ein Kalenderjahr gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Nachfolge gewählt ist. Für die Fall, dass ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet oder der Vorstand aus anderen Gründen nicht vollständig besetzt ist, wird der Vorstand von den übrigen Mitgliedern gebildet. Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleiben die übrigen Mitglieder im Amt und übernehmen die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Neuwahl.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vorstandes hinausgehen, Entschädigungen für den nachgewiesenen Aufwand, bzw. eine angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen, sowie Vertretungsberechtigte für begrenzte Zeiträume und einzelne Projekte benennen.
(5) Das einzelne Vorstandsmitglied ist in Rechtsgeschäften, die unmittelbar den Verein betreffen, von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. Rechtsgeschäfte des Vereins, die ein Vorstandsmitglied betreffen, sind jeweils durch ein anderes Vorstandsmitglied für den e.V. zu schließen. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.
(6) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt insbesondere:
▪ Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
▪ Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
▪ Die Verwaltung des Vereinsvermögens
▪ Die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
▪ Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
▪ Die Anmietung von Trainingsräumen
▪ Die Einstellung und Entlassung von Honorarkräften
▪ Die Organisation des Trainingsbetriebs und die Abwicklung von Seminaren
▪ Die Vertretung des Vereins gegenüber Institutionen, Firmen, Verbänden und externen Einzelpersonen
▪ Die Organisation und Gestaltung des kommunikativen Auftritts des Vereins in der Öffentlichkeit
(7) Eine Vorstandssitzung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Er/sie leitet die Vorstandssitzung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse unter Anwendung des Mehrheitsprinzips, er ist mit der Zahl seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit muss erneut abgestimmt werden, bis eine Einigung erzielt wurde. Nach dreimaliger ergebnisloser Abstimmung entscheidet das Los. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich oder per E-Mail verlangt.
(8) Der Vorstand kann seine Sitzungen vollständig online durchführen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den/ die Schriftführer*in anzufertigen und von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 10 Haftungsausschluss


(1) Der Verein und seine Trainings- und Veranstaltungsleiter haften nicht für durch Teilnahme an Seminaren, Trainingseinheiten und allen sonstigen Veranstaltungen eingetretene Unfälle, Beeinträchtigungen und deren Folgen. Das gleiche gilt auch für Sachschäden. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 31 BGB (Organhaftung) werden hierdurch nicht berührt.
(2) Aus Entscheidungen der Organe des Vereins können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen, die das Finanzamt vorschreibt, müssen nicht durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die betreffenden Punkte kann der Vorstand als Änderung der Satzung selbst einführen. Die Mitglieder werden auf der nächsten Versammlung darüber informiert.
(2) Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens 70 % der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als 70% der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
(3) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „medica mondiale e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.


Errichtet zu Berlin, den 8.10.2020